Urheberrecht

Kindle iPhone 1984

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Das Recht von Amazon und die Rechte der Kunden bei E-Books

Amazon hat kürzlich die Bücher "1984" und "Animal Farm" von George Orwell aus dem Internetshop "Kindle E-Book Store" gelöscht und parallel dazu die bereits bezahlten E-Books von den Geräten ihrer Kunden gelöscht. Technisch ist Amazon dazu in der Lage - genauso wie Apple beim iPhone.

Von Jürgen Schneider (14.08.2009)

Nachdem sich die erste Aufregung über den "Eingriff" gelegt hat, beginnt die juristische Aufarbeitung in USA und Deutschland: Die Kindle-Lesegeräte sind hierzulande noch nicht erhältlich. Auch Apple hat beim iPhone eine Funktion, wonach Downloads beim Kunden wieder gelöscht werden können. Bislang hat aber kein deutsches oder amerikanisches Gericht entschieden, ob dies zulässig ist.

Was "Kaufen" beim Buch vom Kauf eines Ziegelsteins unterscheidet

Wer eine Sache (zum Beispiel einen Ziegelstein) kauft, wird deren Eigentümer und kann damit machen, was er will. Die Sache darf ihm auch nicht wieder weggenommen werden. Diese Grundsätze gelten jedoch im Urheberrecht nur mit Einschränkungen. Unter anderem fehlt dort der "gutgläubige Erwerb": Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie ein Buch oder ein Musikstück, im Internet herunterlädt, begeht damit eine Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinne. Diese Vervielfältigung ist nur dann zulässig, wenn man dazu berechtigt war, die Rechte zu übertragen. Der Gesetzgeber sagt: Es muss eine lückenlose Rechtekette zum Urheber vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Urheber gegen jeden Verletzer und damit auch gegen den Kunden vorgehen. Ein Käufer kann sich dann "nur" an seinem Verkäufer beziehungsweise den Anbieter im Internet wenden und den Kaufpreis zurückfordern und Ersatz des gegebenenfalls entstandenen Schadens verlangen (wenn der Urlaub ins Wasser fällt, weil das Reparaturhandbuch für das Auto eine illegale Kopie war).

Übertragung von Nutzungsrechten

Für die Übertragung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist ein Vertrag erforderlich. Nach einem berühmten Satz von Eugen Ulmer, einem der "Päpste" des deutschen Urheberrechtes, hat das Urheberrecht "gleichsam die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben". Eine Klausel wie "alle Rechte werden übertragen" reicht nicht aus, um sämtliche Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk einzuräumen. Bei einer solchen Klausel werden nur die Rechte übertragen, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich sind. Wenn weitere Rechte übertragen werden sollen, muss dies im Vertrag explizit erwähnt werden. Deshalb ist in Verträgen über urheberrechtliche Nutzungsrechte häufig eine Klausel ähnlich der folgenden enthalten:

"Übertragen werden: das Recht zur Vervielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht zur Veröffentlichung im Internet etc.".

Wenn Amazon einem Kunden den Download eines E-Books anbieten möchte, müsste in dem Vertrag zwischen Amazon und dem Urheber oder dem Rechteinhaber eine Klausel enthalten sein, die in etwa wie folgt lautet:

"Übertragen wird auch das Recht, das Werk als E-Book online zu vertreiben und zum Download für Kunden bereit zu halten.".

Fehlt eine solche Klausel, ist der Vertrieb als E-Book und das Bereithalten als Download für Kunden eben nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass der Rechteinhaber dann gegen Amazon und den Kunden vorgehen könnte.

Was das für 1984 von Amazon bedeutet

Im vorliegenden Fall hatte ein Dritter die E-Books "1984" und "Animal Farm" in Amazons Kindle-Store ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt und damit eine Verletzung des Urheberrechtes begangen. Folglich war Amazon nicht berechtigt, die E-Books zum Download anzubieten. Das Herunterladen durch die Kunden war daher ebenfalls rechtswidrig.

Allerdings stellt sich weiter die Frage, ob Amazon berechtigt ist, die bezahlten Downloads ihrer Kunden wieder zu löschen. Technisch hat Amazon dazu eine Verbindung genützt, über die sonst neue E-Books geladen oder zwischen verschiedenen Geräten synchronisiert werden. Und deshalb kommt der Paragraph zum Tragen, der lautet: Vervielfältigungsstücke, die sich noch im "Besitz oder Eigentum des Verletzers" befinden, müssen vernichtet werden. Eine Löschung der Downloads bei den Kunden stellt eine solche Vernichtung dar. Fraglich ist aber, ob die Datensätze bei den Kunden noch im "Besitz oder Eigentum" von Amazon waren. Nach der Auffassung des Autors ist dies nicht der Fall. Deshalb hätte Amazon nach deutschem Recht die Downloads bei den Kunden nicht löschen durften. Denn ein Lesegerät à la Kindle wird wahrscheinlich lange offline und ohne Verbindung zu Amazon genutzt. Amazon hat deshalb nicht die "tatsächliche Sachherrschaft", die für einen Besitz im rechtlichen Sinne erforderlich wäre.

Rückruf statt Fernlöschen

Nach deutschem Recht kann ein Urheber von dem Verletzer auch verlangen, dass dieser die rechtswidrig vertriebenen Vervielfältigungsstücke zurückruft. Ein Rückruf ist etwas anderes als eine Vernichtung und berechtigt nicht zur Löschung. Amazon hätte hiernach dem Kunden zunächst mitteilen müssen, dass der Vertrieb der E-Books "1984" und "Animal Farm" eine Verletzung des Urheberrechts dargestellt hat, und die Kunden dann auffordern müssen, die Datensätze gegen Erstattung des Kaufpreises entweder selbst zu löschen oder "zurückzugeben".

Jürgen Schneider, Rechtsanwalt

bei Preu Bohlig & Partner, www.preubohlig.de

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