Urheberrecht |
Von Jürgen Schneider (14.08.2009)
Für die Übertragung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist ein Vertrag erforderlich. Nach einem berühmten Satz von Eugen Ulmer, einem der "Päpste" des deutschen Urheberrechtes, hat das Urheberrecht "gleichsam die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben". Eine Klausel wie "alle Rechte werden übertragen" reicht nicht aus, um sämtliche Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk einzuräumen. Bei einer solchen Klausel werden nur die Rechte übertragen, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich sind. Wenn weitere Rechte übertragen werden sollen, muss dies im Vertrag explizit erwähnt werden. Deshalb ist in Verträgen über urheberrechtliche Nutzungsrechte häufig eine Klausel ähnlich der folgenden enthalten:
"Übertragen werden: das Recht zur Vervielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht zur Veröffentlichung im Internet etc.".
Wenn Amazon einem Kunden den Download eines E-Books anbieten möchte, müsste in dem Vertrag zwischen Amazon und dem Urheber oder dem Rechteinhaber eine Klausel enthalten sein, die in etwa wie folgt lautet:
"Übertragen wird auch das Recht, das Werk als E-Book online zu vertreiben und zum Download für Kunden bereit zu halten.".
Fehlt eine solche Klausel, ist der Vertrieb als E-Book und das Bereithalten als Download für Kunden eben nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass der Rechteinhaber dann gegen Amazon und den Kunden vorgehen könnte.
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