Urheberrecht

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Von Jürgen Schneider (14.08.2009)

Was das für 1984 von Amazon bedeutet

Im vorliegenden Fall hatte ein Dritter die E-Books "1984" und "Animal Farm" in Amazons Kindle-Store ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt und damit eine Verletzung des Urheberrechtes begangen. Folglich war Amazon nicht berechtigt, die E-Books zum Download anzubieten. Das Herunterladen durch die Kunden war daher ebenfalls rechtswidrig.

Allerdings stellt sich weiter die Frage, ob Amazon berechtigt ist, die bezahlten Downloads ihrer Kunden wieder zu löschen. Technisch hat Amazon dazu eine Verbindung genützt, über die sonst neue E-Books geladen oder zwischen verschiedenen Geräten synchronisiert werden. Und deshalb kommt der Paragraph zum Tragen, der lautet: Vervielfältigungsstücke, die sich noch im "Besitz oder Eigentum des Verletzers" befinden, müssen vernichtet werden. Eine Löschung der Downloads bei den Kunden stellt eine solche Vernichtung dar. Fraglich ist aber, ob die Datensätze bei den Kunden noch im "Besitz oder Eigentum" von Amazon waren. Nach der Auffassung des Autors ist dies nicht der Fall. Deshalb hätte Amazon nach deutschem Recht die Downloads bei den Kunden nicht löschen durften. Denn ein Lesegerät à la Kindle wird wahrscheinlich lange offline und ohne Verbindung zu Amazon genutzt. Amazon hat deshalb nicht die "tatsächliche Sachherrschaft", die für einen Besitz im rechtlichen Sinne erforderlich wäre.

Rückruf statt Fernlöschen

Nach deutschem Recht kann ein Urheber von dem Verletzer auch verlangen, dass dieser die rechtswidrig vertriebenen Vervielfältigungsstücke zurückruft. Ein Rückruf ist etwas anderes als eine Vernichtung und berechtigt nicht zur Löschung. Amazon hätte hiernach dem Kunden zunächst mitteilen müssen, dass der Vertrieb der E-Books "1984" und "Animal Farm" eine Verletzung des Urheberrechts dargestellt hat, und die Kunden dann auffordern müssen, die Datensätze gegen Erstattung des Kaufpreises entweder selbst zu löschen oder "zurückzugeben".

Jürgen Schneider, Rechtsanwalt

bei Preu Bohlig & Partner, www.preubohlig.de

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