Von Peter Müller - 23.11.2001, 00:00

BGH-Urteil zu Domainnamen

München/dpa- Bekannte Unternehmen können bei der Registrierung von Internetadressen mit ihrem Namen Vorrang vor Privatpersonen haben. In einem am Freitag veröffentlichten Grundsatzurteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einer Klage der Deutschen Shell GmbH, Tochter des britisch-niederländischen Mineralölkonzerns, im Streit um den Domainnamen "shell.de" statt. Ein Privatmann namens Andreas Shell, der "shell.de" für seine Familien- Homepage benutzt hatte, muss diese Kennung nun zumindest mit einem Zusatz versehen. (Aktenzeichen: I ZR 138/99 vom 22. November 2001)
Nach dem Urteil bleibt es zwar bei der Vergabe von Domainnamen bei dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Danach erwirbt das Recht auf Benutzung einer Adresse derjenige, der sie zuerst bei der für die Registierung von Domainnamen in Deutschland zuständigen DENIC angemeldet hat. Wegen der überragenden Bekanntheit der Marke Shell müsse hier aber eine Ausnahme gemacht werden. Der Kundenkreis des Unternehmens erwarte, dessen Internetauftritt unter dem Namen "shell.de" zu finden. Erfahrungsgemäß gäben viele Internetnutzer bei der Informationssuche probehalber den Markennamen als Adresse ein.
Das Urteil ist ein weiterer Baustein in der Internetrechtsprechung des BGH. Im Mai hatte der I. Zivilsenat festgeschrieben, dass die DENIC bei der Registrierung grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip verfahren darf. Außerdem erlaubten die Richter die Verwendung von Gattungsbezeichnungen wie "mitwohnzentrale.de".
Der I. Zivilsenat betonte zwar, dass es dem Beklagten als Träger des Namens Shell grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, diesen Namen auch für einen Internetauftritt zu nutzen. Einen grundsätzlichen Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen gebe es nicht. Die Interessen der Beteiligten seien in diesem Fall aber von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Dies gebiete der Grundsatz der Rücksichtnahme unter Gleichnamigen. Zudem könne der Privatmann seine Freunde und Bekannten leichter über eine Änderung der Adresse informieren.
Die Deutsche Shell GmbH hätte den Domainnamen bereits 1996 für sich beanspruchen können - ohne langwierigen Rechtsstreit, allerdings gegen Bezahlung. Denn "shell.de" war damals von einem Unternehmen angemeldet worden, das eine Vielzahl von Adressen hatte registrieren lassen, um sie später den Interessenten anzubieten. Als die Deutsche Shell sich nicht auf das Geschäft einlassen wollte, wurde die Adresse auf Andreas Shell übertragen, der zunächst eine Homepage für sein Übersetzungs- und Pressebüro einrichtete, sie aber im Verlauf des Prozesses für private Zwecke umwidmete. (dpa)
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