Von Michael Söldner - 13.08.2012, 10:20

Bundesgerichtshof

Identität von Tauschbörsen-Nutzern darf auch bei kleinen Delikten offengelegt werden

©bittorrent.com

Mit einem Urteil gab der Bundesgerichtshof dem Wunsch der Musikindustrie nach: Provider müssen künftig Namen und Anschrift von Filesharern offenlegen.
Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet soll künftig einfacher werden. Mit einem gestern getroffenen Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen Name und Anschrift des Nutzers beim Provider eingeholt werden.

Grund für die Änderung war ein Antrag des Musikvertriebs von Xavier Naidoo. Dessen Song „Bitte hör nicht auf zu träumen“ wurde illegal in einer Tauschbörse angeboten. Die IP-Adresse des Nutzers konnte ermittelt werden, die Aushändigung der Identität musste vom Rechteinhaber jedoch erst in mehreren Instanzen erstritten werden, da die Verletzung kein gewerbliches Ausmaß angenommen hätte. Der Bundesgerichtshof gab nun nach und lässt künftig auch bei nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzungen die namentliche Zuordnung von IP-Adressen zu.
Der BGH begründete sein Urteil damit, dass Rechteinhaber ansonsten „faktisch schutzlos gestellt“ wären, wenn die ermittelte IP-Adresse nicht auch einem konkreten Anschlussinhaber zugeordnet werden könnte. Zwar müssten immer die Rechte des Rechteinhabers, Auskunftspflichtigen und des Nutzers einbezogen werden, grundsätzlich sei eine solche Auskunftsforderung jedoch meist begründet.
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