Von Florian Matthey - 31.07.2007, 13:24

KisMAC-Programmierer stellt Entwicklung ein

Die "Hackerparagraphen" des Strafgesetzbuches kommen - nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat den geänderten Paragraphen 202a sowie die neuen Paragraphen 202b und 202c verabschiedet. Die Macher des WLAN-Tools KisMAC haben erste Konsequenzen gezogen und sich dazu entschlossen, die Software nicht mehr weiter zu entwickeln. Sie befürchten, dass die Verbreitung des "Sniffers" die neuen Straftatbestände erfüllt - und hoffen, dass Interessierte aus dem Ausland die Software weiterführen werden.
Das "Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität" [PDF-Datei], das ursprünglich aus dem Bundesjustizministerium stammt, soll ein Übereinkommen des Europarates aus dem Jahr 2001 sowie einen Rahmenbeschluss der Europäischen Union aus dem Jahr 2005 zur "Bekämpfung schwerer Formen der Computerkriminalität" umsetzen. Die neuen Paragraphen 202a und 202b stellen es unter Strafe, sich unbefugt Zugang zu Daten zu verschaffen und diese aus nichtöffentlichen Übermittlungen abzufangen. Umstritten ist vor allem der Paragraph 202c, der das "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten" unter Strafe stellt.

Wer Handlungen nach den Entwurfs-Paragraphen 202a und 202b vorbereitet, indem er "Passworte oder sonstige Sicherungscodes" oder Software zu diesem Zweck herstellt oder verbreitet, kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Die Gesellschaft für Informatik kritisiert, dass diese Vorschrift den bloßen Besitz von Hackertools sowie Sicherheitsforschung von Wissenschaftlern kriminalisiert. KisMAC kann unter anderem WEP- und WPA-Keys knacken - was sich zu Hacker-Angriffen, aber eben auch zum Aufsuchen von Sicherheitslecks einsetzen lässt.

Wer nur Sicherheitslecks aufspüren möchte, wird wohl regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der "Vorbereitung" der Straftaten nach den Paragraphen 202a und 202b nicht erfüllen. Wer für Hackerangriffe geeignete Software verbreitet, könnte den Tatbestand aber möglicherweise mit dem so genannten Eventualvorsatz erfüllen. Die Bundesregierung verweist ihrerseits auf den Zweck der Gesetzesänderung, nur eben solche Angriffe verhindern zu wollen. Es bleibt abzuwarten, wie eng die Gerichte die neuen Vorschriften auslegen.
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