Von Markus Pilzweger - 18.04.2007, 10:58

Rapidshare: Klage gegen GEMA

Rapidshare hat beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA eingereicht. Ziel ist es, festzustellen, wie weit die Verpflichtungen eines Webhosters reichen, ob er also bereits im Vorfeld prüfen muss, ob eine hochgeladene Datei illegal ist, oder nicht.
Der :Streit zwischen der GEMA und dem Webhoster Rapidshare geht in eine neue Runde. So hat das Unternehmen eigenen Angaben zufolge beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA eingereicht. Dabei soll geklärt werden, "wie weit die Verpflichtungen eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern", so Rapidshare.
Im Grunde geht es um die relativ einfache, für derartige Dienste aber essentiell wichtige Frage, ob Webhosters erst reagieren müssen, sobald sie von einem Rechteinhaber auf einen Urheberrechtsverstoß hingewiesen werden - und dann die jeweilige Datei offline nehmen, oder ob sie bereits im Vorfeld den Zugang zu allen Dateien sperren müssen, die urheberrechtlich geschützt sind.
Letzteres würde bedeuten, dass Betreiber wie Rapidshare jede hochgeladene Datei einzeln überprüfen müssten, um eventuelle Rechtsbrüche sofort zu erkennen, da Dateien mit unterschiedlichen Namen oder Formaten abgespeichert werden können. Dieser proaktiven Vorgehensweise würden jedoch das deutsche Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung untersagen, so Rapidshare.
"Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend", erläutert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. "Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz – im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts – fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein Recht auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen."
:Ende März hat das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare bestätigt. Damit ist das Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass über rapidshare.de oder .com keine urheberrechtlichen Inhalte aus dem GEMA-Katalog mehr verbreitet werden. Gegen diese Entscheidung will Rapidshare Berufung einlegen. Bereits jetzt setzt das Unternehmen einen Filter ein, der den Download urheberrechtlich geschützter Inhalte automatisch unterbinden soll. Werden vom Rechteinhaber Verstöße gemeldet, werden die entsprechenden Dateinamen umgehend in den Filter aufgenommen und die jeweilige Datei gelöscht, so das Unternehmen.
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