Von Patrick Woods - 15.07.2009, 15:42

Urteil des BVerfG

Die Polizei darf E-Mails beschlagnahmen

Wenn die Polizei E-Mails eines Verdächtigen direkt vom Server des Anbieters kopiert, ist dies eine Beschlagnahmung und damit ein erleubter Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Dies besagt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann es in Einzelfällen erlaubt sein, dass Ermittler E-Mails eines Verdächtigen direkt vom Server eines E-Mail-Providers "beschlagnahmen". Diese sind grundsätzlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt. In Einzelfällen sieht das höchste deutsche Gericht dies aber als sekundär an.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine Verfassungebeschwerde dagegen eingelegt, dass 2.500 seiner E-Mails direkt bei seinem Anbieter angefordert wurden. Zuvor hatte er sich bei einer Hausdurchsuchung geweigert, den Ermittlern Zugang zu seinen E-Mails zu gewähren. Sein Mailclient ist so eingestellt, dass alle E-Mails auf dem Server des Anbieters verbleiben und nicht lokal gespeichert werden. Nach einem amtsgerichtlichen Bescheid gab der E-Mailanbieter die fraglichen Mails an die Ermittler.

Lokale Mails unsicherer als auf dem Server

Dem Mann wurde als Inhaber einer Firma Untreue vorgeworfen, er wehrte sich gegen die Beschlagnahmung. Obwohl das Verfassungsgericht seinen Antrag abgewiesen hat, ist diese Entscheidung wichtig. Denn sie bekräftigt, dass E-Mails, die nicht lokal auf dem Rechner eines Betroffenen gespeichert sind, unter das Fernmeldegeheimnis fallen. Nur in besonders schweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft an diese Daten herankommen. Hier gelten die gleichen Hürden wie beispielsweise bei der Telefonüberwachung.
Nur beim Verdacht auf schwere Straftaten haben die Ermittler diese Möglichkeit und wenn die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Laut dem Gericht müsse zudem ein "konkret zu beschreibender Tatvorwurf" bestehen, vage Verdachte reichten nicht aus.
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