
Für knapp 380 Euro hatte der Kunde das Kombigerät aus Autoradio und Navigationssystem von einem privaten Ebay-Verkäufer ersteigert. Doch nach dem Einbau leuchtete das Display nicht weiß wie im Internet angegeben, sondern blau. Da alle seine anderen Anzeigen am Armaturenbrett weiß leuchten, wollte der Käufer sein Geld zurück. Der Verkäufer war dazu nicht bereit und wollte das Ansinnen des Käufers als “Haarspalterei” abtun. Außerdem habe er – wie unter Privatleuten üblich – jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Im darauf folgenden Rechtsstreit kam das Amtsgericht Menden in seinem Urteil (Az. 4 C 337/05) zu dem Schluss, dass Blau eben nicht Weiß ist. Die Farbe des Displays stellt eine vereinbarte Beschaffenheit dar. Dem Käufer komme es gerade darauf an, dass die Farbe des Displays mit der sonstigen Armaturenbeleuchtung seines Wagens harmoniere. Er sei daher berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. “Auch der Gewährleistungsausschluss ist nach Meinung des Amtsgerichts ist nicht gültig”, erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel von der Deutschen Anwaltshotline . Beim Kauf über das Internet sei der Käufer auf eine exakte Beschreibung der angebotenen Ware angewiesen. Weil der Kunde bei einer fehlerhaften Produktbeschreibung auf nicht gewünschter Ware sitzen bleiben würde, sei der Gewährleistungssauschluss wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers nicht gültig.