
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat ein potenziell wichtiges Urteil für Gewerbetreibende gefällt. Büro-Computer seien nicht automatisch als Rundfunkgeräte zu betrachten, so das Gericht. Nur wenn das Gerät auch als Rundfunkempfänger genutzt werde und über die entsprechende Ausstattung wie Lautsprecher verfüge, seien die GEZ-Gebühren fällig. Computer seien “Multifunktionsgeräte”. Geklagt hatte eine Softwarefirma.
Bei gewerblich genutzten, internetfähigen PCs könne man nicht automatisch davon ausgehen, dass sie zum Rundfunkempfang genutzt würden, so das Gericht. In vielen Unternehmen sei es den Angestellten sogar untersagt, Multimediaangebote zu nutzen. Das Gericht lässt wegen der Bedeutung des Urteils eine Berufung zu. In der Vergangenheit hatten Gerichte in ähnlichen Fällen unterschiedlich geurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern hatte die generelle Gebührenpflicht beispielsweise bestätigt, unter anderem das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen eine pauschale Pflicht, wenn der Rechner nur beruflich genutzt wird.