Voraussetzung ist allerdings, dass die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und mit speziell für den Arbeitsplatz ausgemessenen Gläsern versehen ist. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg mit.
Laut Bildschirmarbeitsverordnung müsse zwar grundsätzlich der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen, ohne dass der Kostenvorteil vom Angestellten als Arbeitslohn versteuert werden muss. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Arbeitnehmer, der seine Bildschirmbrille selbst bezahlt, die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen könne. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so das IWW: Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof in München Revision eingelegt.
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Steuerfrei: Computer-Brille am Arbeitsplatz
Die Aufwendungen für eine so genannte Computer-Brille am Arbeitsplatz können als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.