Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in der ersten Instanz einen GEZ-Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC für nichtig erklärt. Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Gebührenpflicht: Da er den PC nicht zum Rundfunkempfang oder zum Abrufen des Internetangebotes der Rundfunkanstalten nutze, wäre eine Gebührenpflicht verfassungswidrig.
Das Gericht entschied , dass der Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit nicht als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzusehen sei. Der Begriff umfasse – so der Vertrag – jeden, der ein Rundfunkempfangsgerät “zum Empfang bereithält”. Während Fernseher und Radio als Geräte gerade auf den Rundfunkempfang ausgerichtet seien, lasse sich ein Computer auch zu vielen anderen Zwecken einsetzen, so das Gericht. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit verlange, dass sich jeder aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren könne. Der Staatsvertrag müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, ob die GEZ Berufung einlegen wird.