
Digitalfotografie und Internet haben den Umgang mit Bildern erheblich vereinfacht. Kommerzielle Bildagenturen liefern Fotos frei Klick. Foto-Communities, Social Networks und viele andere Internet-Seiten präsentieren einen unüberschaubaren Fotobestand, der blitzschnell aus dem Browser auf die eigene Festplatte gezogen ist.
Auch für Bildersteller – Fotografen wie Grafiker – bietet das Internet Möglichkeiten, die vor zehn, fünfzehn Jahren unvorstellbar waren. Parallel ist die Frage “Was darf ich mit Bildern?” erheblich komplizierter zu beantworten. Zu den alten Restriktionen, Konditionen und Fußangeln haben sich neue gesellt. Ein Beispiel hierfür sind freie Lizenzen wie Creative Commons . Für Internet-User auf der Jagd nach Bildmaterial klingt der Begriff “frei” vielversprechend. In der Praxis kann das “Kleingedruckte” die Verwendung deutlich einschränken.
Was das Recht regelt
Welche Rechte habe ich als Fotograf? Was darf ich fotografieren, welche Bilder wo veröffentlichen? Was muss ich als Lizenznehmer beachten – beispielsweise bei einem Bild, das ich bei einem Microstock-Anbieter eingekauft habe? Für den Laien gestaltet sich der Rechts-Dschungel vor allem deswegen so undurchsichtig, weil situationsbedingt recht unterschiedliche Paragrafen zum Zug kommen können (siehe Kasten “Bildrechte von A bis Z”).

Eine zentrale Rolle spielt das Urheberrecht. Es schützt vor allem den Fotografen und sein Werk und lässt sich wie bei einem Buch oder einem Musikstück zeitweilig oder unbefristet abtreten. Die konkrete Form dieser Abtretung wird über Verträge und Lizenzen festgelegt. Während Verträge Details enthalten über Entgelte, legen Lizenzen als Teilstück derselben fest, was ein Weiterverwerter mit dem Bild machen darf. Urheber-, Vermarktungs- und Lizenzrechte regeln drei Dinge: Erstens, wer der Urheber ist, zweitens die genauen Konditionen der Vermarktung, drittens die Art und Weise der Weiterverwertung. Relativ unproblematisch ist diese Kombination nur bei Aufnahmen in freier Natur. Geraten hingegen Menschen, als auf privat ausgewiesenem Grundbesitz, sowie urheberrelevante Motive wie Markensignets oder Gebäude vor die Linse, wird die Angelegenheit komplizierter. Hier greifen unterschiedliche Rechtseinheiten. Bei Personen ist das Recht am eigenen Bild die wichtigste. Personen von öffentlichem Interesse wie Politiker oder Promis können unter Umständen auch gegen ihren expliziten Willen fotografiert werden – dann nämlich, wenn das öffentliche Interesse beziehungsweise das Recht auf Information der Öffentlichkeit das Recht der Person überwiegt.
Einschränkungen bei Fotos
Persönlichkeitsrechte versus Pressefreiheit: Welches Interesse höher wiegt, beschäftigt in den letzten Jahren zunehmend die Gerichte. Aktuell geht die Tendenz dahin, Persönlichkeitsrechte höher zu veranschlagen als in der Vergangenheit. Grundsätzlich lässt die im Grundgesetz verbürgte Publikations- und Informationsfreiheit eine Reihe an Ausnahmen zu. Allerdings sind diese eng an den Verwendungszweck “informative Berichterstattung” angekoppelt. Konkret: Das Foto eines Dalí-Gemäldes im Rahmen eines Berichts über eine Ausstellung ist sicherlich kaum zu beanstanden. Anders ein gestochen scharfes Abbild als Download im Internet – es sei denn, der Einsteller hätte mit dem Rechteinhaber des Originalbildes eine entsprechende Vereinbarung getroffen – was im Fall des berühmten Surrealisten eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Eiserne Regel bei professionellen Bild-Zwischenhändlern wie Fotoagenturen oder Microstock-Portalen: Ohne Model-Release – also schriftlichen Vertrag zwischen Fotomodel und Fotograf – geht nichts.
Bei der Abbildung von Marken und urheberrechtlich geschützten Gegenständen sollte man als Fotograf beachten, dass man mit seinem Foto das Urheberrecht des Inhabers einer Marke oder eines Kunstgegenstands berührt. Zusätzlich gibt es landesspezifische Einschränkungen beim Fotografieren bestimmter Gebäude. In Deutschland gilt allgemein das Recht der Panoramafreiheit. Wer sich mit seiner Kamera auf öffentlichem Grund befindet, ist auf der sicheren Seite. Ausnahmen sind militärische Sperrgebiete und vergleichbare Einrichtungen. In anderen Ländern gelten andere Vorschriften, in Frankreich beispielsweise ist der Eiffelturm als spezielles Wahrzeichen geschützt. Umgekehrt müssen Sie sich bei einem Paris-Besuch nicht übertriebene Beschränkungen auferlegen. So lange Sie Aufnahmen lediglich zu Ihrem privaten Zweck, für Fotokunst-Ausstellungen oder im Rahmen einer Berichterstattung machen, gibt es wenig Grund zur Sorge.
Rechte für Consumer und Profi
Grundsätzlich ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen den Rechten von Fotografen und den Rechten von Weiterverwerter also Kunden. Dazu kommen noch die Internet- und Computeranwender, die sich in beiden Lagern bewegen.
Private Fotografie: Wer sich an die Vorschriften zur Panoramafreiheit , das Recht am eigenen Bild sowie die allgemeinen Konventionen von Höflichkeit und Respekt hält, hat wenig zu befürchten. Im Kreis der Lieben kann man in aller Regel von Einverständnis (rechtlich: der Fotoerlaubnis) ausgehen. Problematisch sind Personenaufnahmen im Internet. Grundsätzlich sollten Sie bedenken, dass auf Bilddaten im Internet jeder Zugriff hat. Klare Copyright- und Autorenangaben (siehe Kasten rechts) können zwar helfen, Ihr Urheberecht zu deklarieren. Das Durchsetzen ist allerdings eine andere Sache. Gehen Sie beim Publizieren also nicht von einem stillschweigenden Einverständnis aus. Fragen Sie lieber! Und treffen Sie notfalls eine schriftliche Vereinbarung (” Model Release “).
Private Bildnutzung: Ob rasches Drag-and-drop aus Safari oder gezielter Bild-Download en massé von einem Server: Rechtlich gesehen, gerät man als Konsument schnell in die Grauzone – auch wenn das Bildmaterial keinerlei Grund zur Beanstandung gibt. So lange man solches Bildmaterial zu privaten Zwecken nutzt, ist nicht mit einer Abmahnung oder Klage zu rechnen. Brisant wird es beim Veröffentlichen – ob auf einer eigenen Website, bei einem Social Network oder im Rahmen von Print-Publikationen. Hinweise, ob ein Bild einem Copyright oder eventuell einer freien Lizenz unterliegt, finden sich oft auf der dazugehörigen Webseite. Für alles, was nicht als frei verwendbar ausgezeichnet ist, gilt: Gehen Sie von bestehenden Copyrights aus! Privates Ansehen – Ja. Weiter verbreiten, publizieren oder gar kommerziell verwerten – Finger weg.

Profi-Fotografie: Für Fotografen, die ihre Bilder vermarkten, gelten sämtliche schon genannten Aspekte. Jeder Fotograf sollte sein Bildmaterial eindeutig mit Tags für Autor und Copyright kennzeichnen; dazu empfiehlt sich eine aussagekräftige Verschlagwortung. Wichtig ist, dass Rechte Dritter (Markenrechte, “Model Release”) beachtet werden. Bei der Vermarktung sind die Honorarfrage zu klären und die Frage, welche Rechte (Lizenzen) Sie als Fotograf für das Honorar einräumen.
Verschiedene Lizenzmodelle

Über Lizenzen und marktübliche Preise sollte man als Profi-Fotograf Bescheid wissen. Ebenso über die unterschiedlichen Publikationsformen. Die wichtigste Regel für Kunden lautet: Keine Veröffentlichung ohne Vereinbarung, sprich: Lizenz. Zunehmend an Attraktivität gewinnen Bilder, die sogenannten freien Lizenzen unterliegen. Hier gelten jedoch ebenfalls Einschränkungen.
Fazit und Bildrechte-Glossar
Die Verbreitungsmöglichkeiten des Internet sorgen ständig für neue Situationen und Fallbeispiele. Grundkenntnisse sowie ein situationsgerechtes Verhalten vorausgesetzt, hat man gute Chancen, Fallstricke zu umgehen. Auch, weil sich online immer mehr Rechtsinfos finden lassen. Durch umsichtiges Verhalten lässt sich Ärger weitgehend vermeiden.
Im Folgenden ein Überblick über die unterschiedlichen Rechtsformen und Lizenztypen, die im Bereich digitale Bilder gängig sind:
- Creative Commons (CC): Ein Lizenz-Sammeltyp, der unterschiedliche Formen freier Lizenzen katalogisiert und mit Versionsnummern kennzeichnet. Jede Version charakterisiert ein bestimmtes Paket an Bedingungen, nähere Infos auf Creative Commons und Wikipedia.
- Download: Beim Bilder-Download für private Zwecke kann man von der Faustregel ausgehen: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Gelegentliche Bild-Downloads aus Safari heraus dürften kaum unangenehme Folgen haben. Unangenehm werden kann allerdings das Veröffentlichen von derart “erbeutetem” Bildmaterial.
- Exklusivität: Lizenztyp. Exklusiv bedeutet hier: Kunde X erhält das exklusive Recht, Bild oder Bildserie Y zu publizieren. Im kommerziellen Bereich mitunter sinnvoll, haben exklusive Bilder einen grundsätzlichen Nachteil: In der Regel sind sie teurer als nichtexklusive. Exklusiv sind darüber hinaus auch alltägliche Foto-Auftragsarbeiten – beispielsweise Passfotos, die man bei einem Foto-Service machen lässt.
- Fair Use: Der Rechtsbegriff kommt auf Bilder übersetzt der (impliziten oder expliziten) Duldung in einem bestimmten Kontext recht nahe. Ein typisches Beispiel sind High-Res-Pressefotos, die Künstler oder Musiker auf Label-, Künstler- oder Veranstalter-Webseiten anbieten. Im hiesigen Rechtssystem hat Fair Use bislang noch kein Pendant gefunden.
- Freie Lizenz(en): Ein Sammelbegriff, der unterschiedliche Formen nicht kommerzieller Lizenzen umfasst. Die meisten sind an minimale Bedingungen geknüpft wie zum Beispiel die Nennung des Fotografen. Im Internet stark vertreten sind Lizenzen nach dem Creative-Commons-Schema. Eine Sonderform ist die bei der Internet-Enzyklopädie Wikipedia stark verbreitete GNU-Lizenz. Die allerwenigsten Restriktionen bieten Bilder, deren Urheberrecht abgelaufen ist. Sie werden auch als Public Domain (übersetzt grob: gemeinfrei) bezeichnet.
- Kommerzielle Lizenzen: Sind alle Lizenzen, die nicht unter dem Sammelbegriff “Freie Lizenz” firmieren. In der Regel sind sie mit irgendeiner Form von Honorarzahlung an den Fotografen verbunden.
- Kunstwerke: Das Fotografieren von Kunstwerken unterliegt ähnlichen Einschränkungen wie das von Marken. Das Presserecht erlaubt bestimmte Ausnahmen, sonst muss für die Abbildung eines Kunstwerks die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden.
- Lizenz: Unter Lizenz versteht man allgemein den Teil einer Vertragsvereinbarung, der das regelt, was der Lizenznehmer mit einem Bild oder Bildpaket (CD, DVD et cetera) machen darf. Untergliedern lassen sich Lizenzen in freie und kommerzielle, exklusive und nichtexklusive, zweckgebundene und nicht zweckgebundene.
- Markenrechte: Eine Konfliktsituation, bei der das Urheberrecht des Fotografen mit dem Urheberrecht des Markeninhabers kollidiert. In der Regel möchten Inhaber von Markenrechten kontrollieren, in welcher Form ihre Marke in der Öffentlichkeit erscheint. Juristisch ein heikles Thema – es sei denn, Marke oder Inhaber sind Inhalt einer Berichterstattung (siehe Punkt “Presserecht”).
- Model Release: Branchen-Fachbegriff für den Vertrag zwischen einem Fotomodel und dem Fotografen. Genau gesprochen untergliedert sich das Release in zwei Teile: die (schriftliche) Einverständniserklärung und die Vertragskonditionen zwischen Modell und Fotograf. Letztere nennt man auch “Property Release”.
- Panoramafreiheit: Stadtlandschaften, architektonische Sehenswürdigkeiten und ähnliches dürfen in Deutschland ohne wesentliche Einschränkungen fotografiert werden. Der Grundsatz der Panoramafreiheit heißt, so lange von öffentlichem Grund aus fotografiert wird, ist die Aufnahme juristisch nicht zu beanstanden. Bekannter Streitfall aus neuerer Zeit sind hier die Einsprüche gegen Googles neuen Dienst Street View – Einsprüche, denen der Internet-Anbieter nach entsprechenden Auseinandersetzungen schließlich Rechnung getragen hat.
- Persönlichkeitsrecht: Das Persönlichkeitsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass niemand gegen seinen Willen fotografiert werden darf. Ausnahmen regelt das Pressegesetz – bei Politikern und anderen bekannten Persönlichkeiten (Promis) gilt dieser Schutz nur einge-schränkt, vor allem bei Auftritten in der Öffentlichkeit. Bei Kindern wird das Persönlichkeitsrecht juristisch gesehen von den Erziehungsberechtigten wahrgenommen.
- Presserecht: Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit stehen in Deutschland unter grundgesetzlichem Schutz. Was Medien im Detail dürfen und was nicht, regelt unter anderem das Presserecht. Wichtig hier: Bilder, die in einem informativen Rahmen publiziert werden, unterliegen weniger Restriktionen als solche, die eindeutig kommerzielle Interessen verfolgen. Dies gilt auch für die unter “Persönlichkeitsrecht” aufgeführten Promi-Bilder. Rechtlich gesehen bewegt sich ein nicht unbeträchtlicher Teil der Fotografie in einem Abwägungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und Persönlichkeitsrechten.
- Public Domain (PD): Bilder, deren Urheberrecht erloschen ist und die daher frei verwendbar sind. In Deutschland sind Bilder 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen “Public Domain” – sofern das Urheberrecht nicht auf Nachfolger übertragen wurde. In anderen Ländern sind die Regelungen zum Teil anders. Achtung: Bilder, die in anderen Ländern als Public Domain gelten, müssen dies hierzulande noch lange nicht.
- Strafrecht: Das Strafrecht tangiert Fotos auf unterschiedliche Weise. Neben strafbaren Handlungen, die aus Verletzungen des Urheberrechts resultieren, spielen insbesondere Bilder, die strafbare Handlungen selbst zum Gegenstand haben (wie zum Beispiel Kinderpornografie) eine immer größere Rolle. Ein weiterer Punkt sind Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, Internet-Stalking und ähnliches.
- Teil einer Landschaft: Ein Sonderfall sind Menschen, die zufällig in einer Landschaft auftauchen. Sind diese eine “Zugabe” zum Motiv, gestattet sie der Gesetzgeber als “Teil einer Landschaft”. Die Grenzen zum Recht am eigenen Bild sind jedoch fließend. Besonders restriktive Einschränkungen gelten bei Aufnahmen für Werbekampagnen.
- Upload: Laden Sie Fotos ins Netz, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Bilddateien von Ihnen stammen (beziehungsweise Sie der aktuelle Rechteinhaber sind). Fotoportale möchten in der Regel eine entsprechende Erklärung, kommerzielle Distributoren nehmen es hier noch genauer. Salopp formuliert gilt daher: Kein fremdes Zeug ins Internet.
- Urheberrecht: Das Urheberrecht ist oberste Instanz für alle Angelegenheiten, die den Schutz des Bildes und seines Schöpfers betreffen. Juristisch sind Fotos Gemälden oder anderen Kunstwerken gleichgestellt. Das Urheberrecht legt somit eine Eigner-ähnliche Position fest. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies: Der Eigner bestimmt, wie mit seinem Werk umgegangen werden darf.
- Zweckgebundenheit: Die meisten Lizenzen sind auf irgendeine Art zweckgebunden – auch wenn Begriffe wie “Royalty Free” das Gegenteil suggerieren. Das kann bedeuten, dass eine Lizenz nur für eine einmalige Publikation erteilt wurde. “Royalty Free”-Lizenzen geben zwar große Freiheiten beim Verwendungszweck, nehmen jedoch einige Punkte aus wie zum Beispiel die Vermarktung als Poster oder Ähnliches.