Update 23. April 2015: Das Amtsgerichts Nienburg hat erstmals eine Dashcam-Aufnahme für einen Strafprozess als Beweismittel zugelassen . Jedoch mit der Einschränkung, das die Aufnahme anlassbezogen sei: In diesem speziellen Fall hat der Zeuge die Dashcam nur zur Dokumentation einer Nötigung im Straßenverkehr aufgenommen. Anders verhält es sich, wenn man die Dashcam dauerhaft aktiviert. Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansbach hat am 12. August 2014 geurteilt , dass der Einsatz von Dashcams unter bestimmten Umständen gegen den Datenschutz verstößt.
Mit Dashcams dürfen keine Aufnahmen zu dem Zweck erstellt werden, sie später zu veröffentlichen, etwa auf Youtube , Facebook oder anderen Kanälen. Insbesondere ist eine Weitergabe der Aufnahmen an die Polizei untersagt, somit haben Dashcam-Videos keinerlei Beweiskraft bei Unfällen – dieses Urteil ist mit dem neueren Urteil vom Amtsgericht Nienburg relativiert worden. Anlass war eine Klage eines Autofahrers, der anhand von Dashcam-Aufnahmen 22 Anzeigen gegen anderen Verkehrsteilnehmer stellte. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hatte dem Autofahrer dahin den Einsatz der Kamera untersagt, wogegen er klagte. Wegen eines Formfehlers hob das Gericht aber dieses Verbot auf. Gegen das Urteil ist bis zum Fristende kein Widerspruch eingelegt worden.
Vorsicht bei der Veröffentlichung von Dashcam-Videos auf Youtube und Co
Ein auf den ersten Blick harmloser Einsatzzweck einer Dashcam ist das Aufnehmen einer Urlaubsfahrt . Besonders wenn Sie durch reizvolle Landschaften fahren, ist dies eine gute Bereicherung für Ihr Urlaubsvideo. Doch nicht in allen Ländern ist die Verwendung einer Dashcam erlaubt. Denn im Grunde handelt es sich bei einer Dashcam um eine mobile Überwachungskamera, Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer werden so mit jeder Aufnahme verletzt. Manche Länder wie Österreich verbieten daher Dashcams generell , es drohen Bußgelder bis 10.000 Euro. Möchten Sie ein solches Video dennoch im Internet veröffentlichen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass keine Autokennzeichen oder Personen zu erkennen sind.

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Dashcams verstoßen gegen Datenschutz
In Deutschland, Österreich und der Schweiz verstößt der Einsatz von Dashcams gegen den Datenschutz und ist für Privatpersonen verboten. Denn in allen drei Ländern wird eine Dashcam mit einer Videoüberwachung gleich gesetzt, die sie technisch ja auch tatsächlich sind.
Regelung in Deutschland
In Deutschland ist die Rechtslage bezüglich Dashcams derzeit noch etwas unklar – trotz des Urteils von Ansbach. Für persönliche Zwecke könnten die Kameras weiterhin erlaubt bleiben.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beruft sich auf das Bundesdatenschutzgesetz: In Deutschland haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) darauf geeinigt, dass der Einsatz einer Dashcam „in der Regel“ datenschutzrechtlich unzulässig ist . Hier setzen die Gesetzgeber eine Dashcam mit einer Videoüberwachungs-Kamera gleich. Demnach könne man nach § 6b Abs. 1 Nr. 3und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine Dashcam nur „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ verwenden, allerdings überwiegen nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Regel die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer. Denn es überwiegt das Recht des einzelnen, sich im öffentlichen Raum bewegen zu können, ohne ungewollt und ohne Anlass Opfer einer Videoüberwachung zu werden.
Regelung in Österreich
In Österreich ist die Rechtslage klar: Sie dürfen als Privatperson laut der Österreichischen Datenschutzbehörde gar keine Dashcam zum Aufnehmen des Straßenverkehrs verwenden, es drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro, bei Wiederholung sogar 25.000 Euro. Dagegen sind in Dashcams zum Überwachen des Innenraums eines Taxis erlaubt.
Regelung in der Schweiz
Wie in Deutschland ist auch in der Schweiz der Einsatz einer Dashcam rechtlich nicht geklärt. Empfehlenswert ist laut unserer Nachfrage bei ADAC aber, in der Schweiz auf eine Dashcam zu verzichten. Denn auch in der Schweiz verstößt der Einsatz einer Dashcam gegen Grundsätze des Datenschutzgesetzes . Nur in sehr engen Grenzen ist es in der Schweiz Privatpersonen erlaubt, Videoüberwachungs-Systeme wie eine Dashcam zu verwenden, beispielsweise die Überwachung des eigenen Grundstücks. Im öffentlichen Raum ist der Einsatz einer Dashcam aber auch bei den Eidgenossen nicht gestattet.
Dashcams in Europa
Deutschland: Bedenklich
Österreich: Verboten
Schweiz: Bedenklich
Belgien: Verboten
Luxemburg: Verboten
Portugal: Verboten
Bosnien-Herzegowina: Erlaubt
Dänemark: Erlaubt
Frankreich: Erlaubt
Großbritannien: Erlaubt
Italien: Erlaubt
Malta: Erlaubt
Niederlande: Erlaubt
Norwegen: Erlaubt
Serbien: Erlaubt
Spanien: Erlaubt