Das Bundesjustizministerium hatte am vergangenen Mittwoch eine zwölfseitige Leitlinie zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland veröffentlicht. Sollte das Gesetz beschlossen werden, dann können Internet- und Telefonverbindungsdaten bis zu zehn Wochen lang gespeichert werden. Nun hat sich die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff zu den Leitlinien des Bundesjustizministeriums geäußert.
Voßhoff zeigt sich skeptisch, dass die Leitlinie den Vorgaben des Europäischen Gerichtshof genügen. “Die Kernfrage, an der sich ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung messen lassen muss, wird sein, ob und wie die vom Europäischen Gerichtshof aufgeworfene Problematik der anlasslosen Speicherung gelöst werden soll”, sagt Voßhoff. Und fügt dann hinzu: “Aus den nun vorgelegten Leitlinien lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die in diesem Punkt sehr engen Vorgaben des Gerichtes berücksichtigt wurden.”
Daher bleibe aus Sicht von Voßhoff fraglich, ob die geplanten Regelungen mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar seien. “Eine valide Beurteilung dieser sowie aller weiteren datenschutzrechtlichen Fragen wird aber letztlich erst erfolgen können, wenn der konkrete Gesetzesentwurf vorliegt”, betont Voßhoff.
Voßhoff weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Im letzten Jahr habe dann der Europäische Gerichtshof die der Vorratsdatenspeicherung zu Grunde liegende europäische Richtlinie aufgehoben, da diese gegen elementare Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta verstieß. Voßhoff: “Die in diesem Zusammenhang vom Gericht vorgelegte Begründung wurde von vielen Beobachtern als ein scheinbar unüberwindbares Hindernis für eine neuerliche Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten bewertet. Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hatte Zweifel geäußert, ob eine Vorratsdatenspeicherung, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspricht, überhaupt noch einen Mehrwert mit sich bringen würde, der den massiven Grundrechtseingriff rechtfertigt.”