An diesem Mittwoch und Donnerstag prüft das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, ob der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Zunächst werden die ersten 14 Klagen mündlich verhandelt. Nach eigenen Angaben wohnen die Kläger in einem Haushalt, in dem es „kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät“ gibt. So widersprüchlich steht es zumindest in den Gerichtsakten. Die Kläger räumen also ein, maximal ein Radio zu haben, aber keinen Fernsehapparat .
Seit dem 1. Januar 2013 bestimmt der von den Bundesländern geschlossene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, unabhängig von der dort gehaltenen Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte, den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro zahlen müssen. Nach der früheren Rechtslage wurden Wohnungsinhaber, die außer einem Radio keine weiteren Empfangsgräte besaßen, entweder „gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz“. Mit der Änderung wird allerdings nicht mehr unterschieden, ob und wie viele Geräte ein Haushalt besitzt. Die Gebühr fällt bereits an, wenn man wohnt – es könnte sich also eher um eine Steuer als um eine Abgabe handeln.
Da die Kläger diese Herangehensweise als willkürlich empfinden, muss überprüft werden, ob es sich in diesem Fall um eine Missachtung des Gleichbehandlungsgebots handelt und „ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist“.