Stellen Sie sich vor, Sie finden im Sommer des letzten Jahres ein iPhone im Stadtgraben und geben es noch am selben Tag im Fundbüro ab. Und da sich der eigentliche Besitzer des iPhones nicht meldet, entschließen Sie sich, das gefundene iPhone gegen Ende des Jahres zu erwerben. Das einzige Problem? Sie kennen den Sperr-Code nicht und wenden sich deshalb an den Apple Support.
Genau das ist einem ehrlichen Finder aus Waghäusel passiert. Doch dieser erhielt von Apple lediglich eine Abfuhr. Laut iPhone-Ticker weigerte sich der Support ohne Angabe von Gründen das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Finder Klage gegen Apple.
Nachdem dieser Fall vor dem Amtsgericht München geklärt wurde, steht fest: Apple hat korrekt gehandelt.
„Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt“, heißt es im Urteil .
Dies bedeutet, dass der Finder ein Eigentum erworben hat, welches zum Zeitpunkt des Fundes bereits gesperrt und für ihn somit nicht nutzbar war. „Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand.“
Darüber hinaus bezieht sich das rechtskräftige Urteil auf mögliche entstandene datenschutzrechtliche Probleme, sofern Apple den Wunsch des Finders erfüllt und das iPhone entsperrt hätte, „da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.“