Im konkreten Fall hatte der Media Markt als Unternehmen August 2016 in seinem Internetangebot das Android-Smartphone Samsung Galaxy S6 für 499 Euro zum Kauf angeboten. Wollte man aber bestellen, wurde man während des Bestellvorgangs darauf verwiesen, dass der Artikel erst ”bald verfügbar” sei. Man sollte sich jetzt schon ein Exemplar sichern. Wann die Lieferung erfolgen würde, wurde nicht näher eingegrenzt oder gar konkret angegeben.
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW und bekam zunächst vom Landgericht München im Oktober 2017 Recht. Dies hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 bestätigt . In der Urteilsbegründung heißt es, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. Vielmehr müssten Kunden bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Ein Hinweis wie, der Artikel sei ”bald verfügbar”, reicht dagegen nicht.
Ähnlich war die Media Markt E-Business GmbH mit Angeboten im Internet bereits auch mit iPhones verfahren, die man ebenfalls ohne konkrete Zeitangabe der Lieferung auf der Online-Präsenz von Media Markt bestellen konnte.