Ausführlich beschreibt der Bundesgerichtshof über seine Pressestelle in Karlsruhe , dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) seine “DWD WarnWetter-App” für mobile Endgeräte nicht pauschal kostenlos und werbefrei anbieten darf. Der DWD ist immerhin der nationale meteorologische Dienst der in diesem Fall beklagten Bundesrepublik Deutschland. Geklagt hatte das privatwirtschaftliche Onine-Portal “Wetter Online”.
In seiner Begründung schreibt der Bundesgerichtshof: ”Seit Juni 2015 bietet der DWD eine ’DWD WarnWetter-App’ für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war – in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version – für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.
Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.”
Mit dem Urteil wurde ein vorheriges Teilurteil des Berufungsgerichtes aufgehoben.
So heißt es weiter: ”Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder, – wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird, – diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.”
Damit ist ein Bonner landgerichtliches Urteil vom 15. November 2017 wieder in Kraft. Weitere Erläuterungen und Begründungen finden sich in der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs. Feedback an die Redaktion .